Was bedeutet die One-Stop-Shop-Regelungen der EU für Großhändler?

Was bedeutet die One-Stop-Shop-Regelungen der EU für Großhändler?

Ab dem 1.Juli treten die neuen OSS-Regelungen der EU für alle in Kraft. Was diese mit sich bringen und was gerade Großhändler nun beachten müssen, hier.

Mit dem neuen One-Stop-Shop (OSS) will die EU für Entlastung beim Versandhandel sorgen. Ab dem 1. Juli wird die bisher gültige Fernverkaufsregelung abgelöst. Für viele Händler bedeutet dies zunächst einmal eine Erleichterung, doch stellen die neuen Regelungen einige Händler auch vor neue Herausforderungen.

Lieferschwellen werden aufgehoben 

Im B2C-Fernabsatz werden die bisher geltenden Umsatzsteuer-Lieferschwellen in der EU aufgehoben und die Steuerbeträge direkt im Lieferland geschuldet. Ab dann gelte eine EU-Weite einheitliche Umsatzgrenze für grenzüberschreitende Lieferungen an Nicht-Unternehmer in der EU von 10.000 Euro (netto). (vgl. Julia Petronis auf onlinehaendler-news.de vom 09.06.21)

Auch kleinere Händler künftig steuerpflichtig 

Wird diese Grenze für Lieferungen an Nicht-Unternehmen in der EU überschritten, greift die Steuerpflicht im jeweiligen Bestimmungsland. So werden wohl auch kleinere Händler künftig in fast allen EU-Staaten steuerpflichtig werden. Um dies leichter umzusetzen, wurde der sogenannte One-Stop-Shop geschaffen.

Mit OSS einfacher Steuern abführen 

Der OSS ermöglicht es Händlern, alle relevanten Ausgangsumsätze über eine entsprechende Schnittstelle zum Bundeszentralamt für Steuern im Heimatstaat zu melden und abzuführen. (vgl. ebd.) Somit wird dann eine lokal steuerliche Registrierung in den einzelnen EU-Staaten obsolet. Damit das OSS-Verfahren genutzt werden kann, müssen sich Händler noch vor dem 1. Juli 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern dafür registrieren lassen.

ERP-Software im Blick behalten 

Doch das ist erst die eine Seite. Zudem sollten sich Online-Händler fragen, ob Ihre derzeitige ERP-Software in der Lage ist, diese Schnittstelle zu bedienen. Doch oftmals sind die Mittel zur Umsetzung dieser bereits in den Lösungen vorhanden. 

Mit vorhandenen Mittel OSS abwickeln 

So wie bei eNVenta von ERP-Novum. Zwar gebe es hier keine Lösung per Knopfdruck, da die individuellen Bedürfnisse der Kunden zu unterschiedlichen seien, doch könne man einfach mit vorhandenen Mitteln dafür Sorge tragen, die neuen Regelungen einfach umzusetzen und den OSS zu nutzen. 

Keine großen Veränderungen nötig 

Für eNVenta-Kunden ändere sich in der Regel nichts. Für die Erfassung und Identifizierung der Steuern müssten die entsprechenden Steuerschlüssel bereits vorhanden sein und auch die Kunden sollten bereits mit einem MWst-Kz. gekennzeichnet sein. (vgl. eNVenta News vom 08.06.21 auf erp-novum.de) 

14 Juni 2021

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