Schnellere Abschreibung von Hard- und Software

Schnellere Abschreibung von Hard- und Software

Das Bundesfinanzministerium hat die Abschreibungsdauer für Soft- und Hardware von drei auf nunmehr ein Jahr herabgesetzt.

Dies sei ein Zugeständnis an die schnelle Digitalisierung und den damit einhergehenden schnellen technischen Wandel. Zudem kann das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mittels dieser steuerlichen Förderung die Digitalisierung der Wirtschaft weiter vorantreiben. 

Uralt-Regelung wird endlich angepasst

Die zuvor geltende Regelung zur Abschreibung von Hard- und Software wird mit der neuen untergesetzlichen Regelung nach mehr als 20 Jahren endlich den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. 

Gesamte Hardware-Peripherie

Dabei rechnet die Finanzverwaltung der Hardware so gut wie alle Güter aus dem Bereich eines Computers zu. Neben dem Computer selbst, lassen sich also auch Dockingstations, mobile Workstations, Tastatur, Maus, Webcam aber auch Drucker, Monitore und Beamer mit der neuen verkürzten Dauer abschreiben. (vgl. J.K.Wittlinger auf haufe.de vom 03.03.2021)

Auch individuell angepasste ERP-Software betroffen

Unter der Definition von Software fallen in diesem Kontext alle Betriebs- und Anwendungssoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Darunter fallen auch nicht technisch physikalische Anwendungsprogramme eines Systems, Standardanwendungen wie auch individuell angepasste Anwendungen, wie eben eine ERP-Software. 

Förderung der Wirtschaft und der Digitalisierung

Die neue 1-jährige Abschreibungsdauer kommt einer Sofortabschreibung nahe. Eine solche Sofortabschreibung soll indes für bestimmte Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung möglich werden, heißt es in einem Hinweis der Redaktion im selben Artikel. 

In Kraft treten der neuen Regelung 

In Kraft tritt die Regelung der 1-jährigen Nutzungsdauer für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Ebenso ist es möglich in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr den Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften Gütern des Betriebsvermögens voll abzuschreiben. (vgl. ebd.) 

Skepsis seitens der Finanzverwaltungen

Die neue Regelung kam derweil nicht bei allen gut an. So herrschte im Vorfeld eine Uneinigkeit darüber, ob man auf Grundlage eines Schreibens vom BMF die neue Regelung umsetzen könne. Viele Bundesländer sprachen sich für eine Änderung der gesetzlichen Grundlage aus. Am Ende durchgesetzt hat sich indes eine untergesetzliche Regelung. 

9 März 2021

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